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   VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22 Ge   

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VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22 Ge (https://dejure.org/2023,26843)
VG Gera, Entscheidung vom 27.07.2023 - 3 K 435/22 Ge (https://dejure.org/2023,26843)
VG Gera, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 3 K 435/22 Ge (https://dejure.org/2023,26843)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    Thüringen; Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsverstöße

 
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  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    a) Die Wahlanfechtungsfrist wurde eingehalten (zur Anfechtungsfrist als Erfordernis der Begründetheit vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 23; VG Berlin, Urt. v. 12. November 2021 - 5 K 314.20 -, juris Rdnr. 27).

    Als Arbeitstage gelten gemäß § 20 Satz 2 der Wahlordnung zum Thüringer Gleichstellungsgesetz (ThürWOGleichG) die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 23).

    Der für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortliche Wahlvorstand (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 20) hat durch das von ihm erstellte Wahlausschreiben vom 9. Februar 2022 in mehrfacher Hinsicht gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen.

    Eine bloß theoretische Möglichkeit reicht allerdings nicht aus, wenn diese nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rdnrn. 44 f.).

    Ist dies geschehen, so erfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl "nachgeschobene" als auch solche Gründe, denen nachzugehen dem Gericht geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 24).

  • OVG Thüringen, 18.09.2013 - 5 PO 1430/10

    Erlass und Aushang des Wahlausschreibens und Angaben zur Einreichungsfrist für

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    Sie sollen gewährleisten, dass sich alle wahlberechtigten und wählbaren Bediensteten rechtzeitig durch das Wahlausschreiben über die Wahl und deren zeitlichen Ablauf, über ihre damit verbundenen Rechte sowie die diesbezüglich laufenden Fristen in der erforderlichen Klarheit umfassend informieren und die Korrektur gegebenenfalls erkannter Fehler durch Hinweise frühestmöglich herbeiführen können (zum wortgleichen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürPersVWO vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 - 5 PO 1430/10 -, juris Rdnr. 40).

    Des Weiteren kann sich die Diskrepanz zwischen angegebenem Erlassdatum (9. Februar 2022) und tatsächlicher Bekanntgabe (16. Februar 2022) des Wahlausschreibens erfahrungsgemäß auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, weil es damit dem unvoreingenommenen Empfänger nicht möglich ist, das Ende der verschiedenen Fristen, die mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu laufen beginnen, zweifelsfrei zu bestimmen (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 - 5 PO 1430/10 -, juris Rdnrn. 40).

  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 314.20

    Anfechtung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    a) Die Wahlanfechtungsfrist wurde eingehalten (zur Anfechtungsfrist als Erfordernis der Begründetheit vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2007 - 6 A 1/06 -, juris Rdnr. 23; VG Berlin, Urt. v. 12. November 2021 - 5 K 314.20 -, juris Rdnr. 27).

    Wird gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, muss sich dies im Sinne einer Ergebnisrelevanz kausal auf das Wahlergebnis auswirken können: Liegt ein wesentlicher Verstoß vor, so genügt unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts regelmäßig schon die bloße Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf (vgl. VG Berlin, Urt. v. 12. November 2021 - 5 K 314.20 -, juris Rdnr. 30).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    Fehlt die eigenhändige Namenszeichnung, ist demnach die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 - und Urt. v. 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    Fehlt die eigenhändige Namenszeichnung, ist demnach die Schriftform dennoch gewahrt, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1987 - 8 C 25/85 - und Urt. v. 6. Dezember 1988 - 9 C 40/87 -, jeweils juris).
  • BAG, 27.04.1976 - 1 AZR 482/75

    Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl - Verstoß gegen Wahlvorschriften -

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG sind wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens (zum wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 WO-BetrVG vgl. BAG, Urt. v. 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 -, juris Rdnr. 17; HessLAG, Beschl. v. 14. April 2011- TaBV 198/10 -, juris Rdnr. 24; LAG NRW, Beschl. v. 3. Dezember 2002 - 3 TaBV 40/02 -, juris Rdnrn. 28, 32), weil durch sie die für die Wahl essentielle Informationsgrundlage zugunsten der betroffenen Bediensteten geschaffen wird.
  • BVerwG, 17.12.1957 - VII P 6.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    Des Weiteren kann sich die Diskrepanz zwischen angegebenem Erlassdatum (9. Februar 2022) und tatsächlicher Bekanntgabe (16. Februar 2022) des Wahlausschreibens erfahrungsgemäß auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben, weil es damit dem unvoreingenommenen Empfänger nicht möglich ist, das Ende der verschiedenen Fristen, die mit Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu laufen beginnen, zweifelsfrei zu bestimmen (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 17. Dezember 1957 - VII P 6.57 -, juris; ThürOVG, Beschl. v. 18. September 2019 - 5 PO 1430/10 -, juris Rdnrn. 40).
  • LAG Düsseldorf, 03.12.2002 - 3 TaBV 40/02

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Voraussetzungen einer rechtswirksamen

    Auszug aus VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22
    § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 ThürWOGleichG sind wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens (zum wortgleichen § 3 Abs. 1 Satz 1 WO-BetrVG vgl. BAG, Urt. v. 27. April 1976 - 1 AZR 482/75 -, juris Rdnr. 17; HessLAG, Beschl. v. 14. April 2011- TaBV 198/10 -, juris Rdnr. 24; LAG NRW, Beschl. v. 3. Dezember 2002 - 3 TaBV 40/02 -, juris Rdnrn. 28, 32), weil durch sie die für die Wahl essentielle Informationsgrundlage zugunsten der betroffenen Bediensteten geschaffen wird.
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